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  Allgemeine Regeln
 


Gewässerregeln

Gemäß Vorstandsbeschluss vom 03.12.2008 treten ab dem 01.01.2009 nachfolgende Gewässerregeln in Kraft. Weiterführende Regelungen erfolgen über das Landesfischereigesetz und die Landesfischereiordnung Nordrhein-Westfalen, insbesondere hinsichtlich der Schonzeiten und der Mindestmaße (siehe Jahresfischereischein).

 

I. Allgemeine Regelung

Jedes Vereinsmitglied ist verpflichtet, seiner Verantwortung für die dem Verein anvertrauten Naturressourcen gerecht zu werden und alle fischereirechtlichen Regeln und Verordnungen zu befolgen.

Jeder Angler hat sich so zu verhalten, dass kein anderer Angler gestört, belästigt oder behindert wird. Fairness, Achtung und Rücksichtnahme unter den Vereinsmitgliedern hat höchste Priorität und ist jedem Angelerfolg übergeordnet.

II. Pflege des Gewässers

Jedes Vereinsmitglied verpflichtet sich, an der Pflege des Vereinsgewässers sowie auch und insbesondere der zugänglichen Uferböschungen mitzuwirken. Der Angelplatz ist peinlich sauber zu halten, wobei im Einzelfall im Interesse der Sauberkeit auch der Unrat zu entsorgen ist, den andere dort zurückgelassen haben.

III. Ausübung der Fischerei

Die Ausübung der Fischerei hat nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften sowie Maßgabe der nachfolgenden Vorgaben zu erfolgen:

a.

Den Anordnungen der Fischereiaufseher und ihrer Hilfspersonen ist Folge zu leisten. Fischereigesetzliche Kontrollen sind zuzulassen.

b.

Ein ausreichend großer Unterfangkescher sowie Fischtöter, Messer und Messmittel sind stets mitzuführen.

c.

Untermaßige Fische sind unverzüglich wieder schonend in das Gewässer zurück zu setzen.

d.

Fänge mäßiger Fische sind sofort nach der waidgerechten Versorgung des Fisches in die Fangliste einzutragen.

ACHTUNG! Die exakte Angabe von Art, Länge und Gewicht ist wichtige Hege- und Besatzinformation.

e.

Regenunterstände bzw. Angel-Schirme/Zelte sind nur in gedeckten Farben (grün, braun, grau, etc.) gestattet und dürfen in Höhe und Fläche die Größe eines Zweipersonenzeltes nicht überschreiten.

IV. Zugelassene Hilfsmittel

a.

Erlaubt ist die Benutzung von 2 Handangeln mit je 1 Haken.

b.

Das Angeln mit totem Köderfisch, Fischfetzen oder entsprechenden Kunstködern darf nur mit Stahl- oder Kevlarvorfach erfolgen.

c.

Das Angeln mit lebendem Köderfisch sowie auch die Verwendung von Süßwasserköderfischen, die nicht aus dem Gewässer stammen, ist untersagt.

d.

Die Verwendung von Aalschnüren und Reusen ist ebenso wenig erlaubt, wie die Benutzung von Zwillings- oder Drillingshaken zum Friedfischfang.

e.

Die Rotfeder ist im Vereinsgewässer ganzjährig geschützt und darf nicht entnommen werden. Hechte dürfen dem Gewässer aus hegetechnischen Gründen erst ab einem Mindestmaß von 70 cm entnommen werden. Während der Hechtschonzeit vom 15.02. bis zum 30.04. ist das Angeln mit Köderfisch oder Fischfetzen nicht erlaubt. Während dieser Zeit darf auf andere Raubfische nur mit Kunstködern gefischt werden, die einen Einzelhaken besitzen.

V. Beschränkung der Gewässernutzung

a.

Die Ruhrstrecke unterhalb des Stauwehrs (Kemnader See) darf nur von Vereinsmitgliedern beangelt werden.

b.

Großes Wasserschutzgebiet (südliches Ruhrufer unterhalb der Kemnader Brücke, identisch mit dem Naturschutzgebiet „Kemnader Feld“): Das große Wasserschutzgebiet darf in eingeschränktem Maße nur in der Zeit vom 01.07. bis zum 31.12. beangelt werden. Während dieser Zeit dürfen entsprechend der Vereinbarung mit dem WMR pro Tag maximal 15 Angler im Trinkwasserschutzgebiet fischen. Diese Angler müssen im Besitz eines gültigen Passierscheines sein. Das Trinkwasserschutzgebiet darf dabei nur über die östliche Pforte an der Kemnader Brücke betreten werden. Der jeweilige Passierschein ist nach dem Verlassen des Wasserschutzgebietes im Schlüsselkasten abzulegen.

Kleines Wasserschutzgebiet (Bereich oberhalb der Kemnader Brücke bis zum Brückenpfeiler einschließlich): Das kleine Wasserschutzgebiet ist der Wasserschutzzone I zugeordnet und darf daher zwar ganzjährig beangelt werden, jedoch erfolgt die Zugangsregelung mit Schlüssel und gültigem Passierschein.

VI. Kraftwerksinsel (Kanal)

Das Werksgelände darf nach Absprache ganzjährig betreten werden. Das Wasserwerk ist 24 Stunden besetzt. Der Zutritt wird durch mündliche An- und Abmeldung beim Werkspersonal über eine Sprechanlage am Tor geregelt.

 

 
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